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24. Mär 2020
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektion hat das Land Nordrhein Westfalen für Pflegeeinrichtungen und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften ein striktes Besuchsverbot erlassen, so dass vereinzelte Besuche nur unter bestimmten Auflagen und bei medizinisch oder sozial-ethischen Ausnahmefällen stattfinden dürfen, §2 (2) CoronaSchVO.
Zum Schutz unserer BewohnerInnen müssen wir jegliche Besuche und Kontakte in der Wohnstätte und im betreuten Wohnen leider untersagen. Dies gilt auch für begleitete Spaziergänge durch Angehörige.