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Die Telefonnummern der einzelnen MitarbeiterInnen sind in den jeweiligen Bereichen angegeben

Interne Meldestelle für Hinweisgeber

Sie haben Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Arbeit der Lebenshilfe Senden festgestellt?

Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!


Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und die damit einhergehenden Anforderungen schützen HinweisgeberInnen, wenn sie Gesetzes-/Regelverstöße erkennen und diese dem Unternehmen anzeigen. Allen HinweisgeberInnen wird größtmöglicher Schutz gewährt. Gemeldete Sachverhalte werden transparent gemacht, sie werden aufgeklärt und mögliche weitere Schritte werden eingeleitet, damit den Regelverstößen in Zukunft entgegengewirkt werden kann. Die Verfolgung eines Hinweises wird in einem geschützten Prozess fair und schnell bearbeitet.


Wie kann ich eine Meldung abgeben?

Per E-Mail an: meldestelle@lebenshilfe-senden.de

Oder per Post an

Lebenshilfe Senden e.V.
-Meldestelle-
Steverstr. 7
48308 Senden

Alle Meldungen werden vertraulich behandelt. Damit die Meldung entsprechend nachgeprüft werden kann, ist es wichtig, dass der Inhalt so konkret wie möglich geschildert wird.

Bitte orierntieren Sie sich an diesen Fragen:

  1. Was ist ihr Anliegen?
  2. Wann ist es passiert?
  3. Wo ist es passiert?
  4. Wer ist beteiligt oder betroffen?
  5. Weitere Einzelheiten

Sie können Ihre Meldung auch anonym abgeben, indem Sie keine persönlichen Informationen angeben, die eine Identifikation Ihrer Person ermöglichen. Sie können das Verfahren allerdings unterstützen, wenn Sie auch nach der Meldung für weitere Fragen zur Verfügung stehen.

Wer kann unser internes Meldesystem nutzen?
Das HinSchG sieht vor, dass alle Personen Verstöße gegen das Gesetz melden können, die für uns arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit uns in Verbindung stehen.

Was kann gemeldet werden?
Hinweiswürdige Vorfälle sind nachfolgend beispielhaft und nicht ausschließlich aufgeführt.

1. Verstöße gegen Strafvorschriften,
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, zum Beispiel aus folgenden Bereichen:

  • Arbeitsschutz,
  • Gesundheitsschutz,
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
  • Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
  • Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung sanktionieren


3. Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden, zum Beispiel:

  • Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche,
  • Vorgaben zur Produktsicherheit,
  • Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter,
  • Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
  • Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  • Regelungen des Verbraucherschutzes,
  • Regelungen des Datenschutzes,
  • Sicherheit in der Informationstechnik,
  • Vergaberecht,
  • Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften.


4. Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Betriebsrat
5. Verstöße gegen das Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht des Werkstattrates


Die vollständige Fassung des Gesetzes (Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) finden Sie hier.


Hinweise können auch an externe Meldestellen gerichtet werden, wie z.B. an das Bundesamt für Justiz.

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