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Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e. V."
§ 2 Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern von Menschen mit Behinderung, der Menschen mit Behinderung selber, deren weiteren Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung, sowie für Menschen mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung sowie mit Entwicklungsverzögerung, bedeuten. Dazu gehören z.B. Kindertageseinrichtungen, Bildungseinrichtungen für Kinder im schulischen Alter, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sowie Wohnstätten und jegliche Art von betreutem Wohnen. Der Verein kann solche Einrichtungen selber schaffen.
Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen von Menschen mit geistiger, körperlicher und seelischer Behinderung sowie Menschen mit Entwicklungsverzögerung werben.
Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, in seinem Wirkungsbereich den Zusammenschluss der Eltern und Freunde von Menschen mit geistiger, körperlicher und seelischer Behinderung anzuregen und sie zu beraten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
Mitgliederbeiträge
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 3
Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender
Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller
Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied ist unmittelbar Mitglied des Landesverbandes und Bundesvereinigung der Lebenshilfe.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält.
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindesten zwei Wochen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechtes kann ein anderes Familienmitglied bevollmächtigt werden. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern. Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Vereinsarbeit der Lebenshilfe sollte der Vorstand nach Möglichkeit mehrheitlich mit Eltern von Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung besetzt sein. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den
Landesverband der Lebenshilfe in NRW, für den Fall der Auflösung des Landesverbandes an die Bundesvereinigung „Lebenshilfe für geistig Behinderte e. V.", die es im Sinne des § 2 zu verwenden haben.
Die Änderung der Satzung im § 2 Zweck wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.06.2024 genehmigt und beschlossen.